Statuten des Vereines

“BILANZBUCHHALTER- UND CONTROLLERCLUB KÄRNTEN”

Hinweis: Personenbezogene Begriffe beziehen sich auf beide Geschlechter.

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „ BILANZBUCHHALTER- UND CONTROLLERCLUB KÄRNTEN“

(2) Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt, Aichelburg-Labia Strasse 22/8

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • 2 Zweck

Der „ BILANZBUCHHALTER- UND CONTROLLERCLUB KÄRNTEN“ ist keine auf Gewinn abzielende Vereinigung und hat zum Zweck seiner Vereinstätigkeit:

(1) den freiwilligen Zusammenschluss von Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner und Controller;

(2) die Förderung der Interessen und Aufklärungstätigkeit dieser Berufe bezüglich aller auf diesen Gebieten liegenden Aufgaben und Ziele besonders in fachlicher und wissenschaftlicher Beziehung;

(3) die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in den unter (1) genannten Gebieten der Bilanzierung, Buchhaltung, Personalverrechnung und des Controllings.

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen: 1. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Referate, Kurse und ähnlichen zur Fortbildung geeigneten Veranstaltungen. Diese werden soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Kärnten durchgeführt, wobei auch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern möglich ist.

  1. die Abhaltung von Diskussionsrunden und geselligen Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.
  2. Der Betrieb einer Vereinshomepage sowie die Herausgabe eigener Medien zur Veröffentlichung, fachlicher und berufsrechtlicher Abhandlungen aller Art.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel für die Erreichung der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Reinerträgnisse aus Veranstaltungen, sonstige Zuwendungen und Kapitalerträgen aufgebracht.

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft laut § 5 erfüllen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern bzw. solche, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, denen jedoch vom Vorstand trotzdem eine Mitgliedschaft zugestanden wird.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die eine Bilanzbuchhalter-prüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine selbständige Tätigkeit in den Bereichen Buchhaltung, Personalverrechnung oder Controlling ausüben bzw. eine vom Bilanzbuchhalterclub Kärnten als gleichwertig oder höher angesehene Qualifikation anerkannt wird.

Ordentliche Mitglieder können auch Firmen und Kanzleien werden, deren Mitarbeiter die unter § 5 (1) angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Wirkung Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der freiwillige Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 20. Februar für das laufende Kalenderjahr in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Beiträge befreit.

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13) , die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).

  • 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Beschlussfassung über den Voranschlag;

Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

Entlastung des Vorstandes;

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern

dem Obmann,

dem Schriftführer,

dem Kassier und

des Stellvertreters dieser Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Vorbereitung der Generalversammlung;

Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

Verwaltung des Vereinsvermögens;

Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Zur Vertretung nach außen sind der Obmann oder sein Stellvertreter sowie die vom Vereinsgesetz berechtigten Vorstandsmitglieder befugt. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) zeichnen der Kassier oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

(8) Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Einführung einer eigenen Ressortverteilung.

  • 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz). Seite 5 von 5

  • 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 16 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgaben-ordnung zu verwenden. Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

Vorstand BBCK